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BTM-Tresore

BTM-Tresore – nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) hat jeder Teilnehmer am etäubungsmittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen Betäubungsmittel gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.

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